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   SG Dresden, 21.12.2010 - S 29 AS 6486/10   

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SG Dresden, 21.12.2010 - S 29 AS 6486/10 (https://dejure.org/2010,21770)
SG Dresden, Entscheidung vom 21.12.2010 - S 29 AS 6486/10 (https://dejure.org/2010,21770)
SG Dresden, Entscheidung vom 21. Dezember 2010 - S 29 AS 6486/10 (https://dejure.org/2010,21770)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtliche Ausgestaltung eines Anspruchs auf Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen; Grundlagen der Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung; Anwendung der sog. Produkttheorie i.R. der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mehr Geld für Hartz-IV-Wohnungen in der Landeshauptstadt Dresden

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Kosten der Unterkunft und

    Auszug aus SG Dresden, 21.12.2010 - S 29 AS 6486/10
    Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - zitiert nach Juris Randnr. 13) wird zur Konkretisierung der Angemessenheitsgrenze in einem ersten Schritt die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard bestimmt sowie in einem zweiten Schritt festgelegt, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist.

    Nach Meinung der Kammer beruhen die von der Beklagten im angefochtenen Bescheid vom 25.07.2008 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 03.02.2009 und vom 01.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2010 auf einen Betrag von monatlich insgesamt 419, 80 EUR begrenzten Mietkosten nicht auf einem schlüssigen Konzept (vgl. dazu BSG, Urteile vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - und vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R - und - B 14 AS 65/08 R - jeweils zitiert nach Juris).

    Ein qualifizierter Mietspiegel kann jedoch als Grundlage eines schlüssigen Konzeptes zur Ermittlung der angemessenen Referenzmiete im Vergleichsraum geeignet sein (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - zitiert nach Juris; vgl. auch BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - und Urteile vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R - und - B 14 AS 65/08 R - jeweils zitiert nach Juris).

    Nach der Rechtsprechung des BSG dürfen dann, wenn es an lokalen Erkenntnismöglichkeiten mangelt, hilfsweise die Werte der rechten Spalte der Wohngeldtabelle zu § 8 des Wohngeldgesetzes (WoGG) in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung (a. F.) bzw. zu § 12 WoGG in der seit 01.01.2009 geltenden Fassung (n. F.) angewendet werden, die zudem durch einen maßvollen Zuschlag zu erhöhen sind (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - und Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R - zitiert nach Juris).

  • SG Dresden, 29.06.2010 - S 40 AS 390/09

    Aufhebung einer Bewilligung von Grundsicherung für Arbeitssuchende bei

    Auszug aus SG Dresden, 21.12.2010 - S 29 AS 6486/10
    Selbst unter Zugrundelegung der Überlegungen der 40. Kammer des SG Dresden im Urteil vom 29.06.2010 - S 40 AS 390/09 - wären die tatsächlichen Mietkosten nicht als angemessen zu betrachten.

    Das Konzept ist schlüssig, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt (vgl. SG Dresden, Urteil vom 29.06.2010 - S 40 AS 390/09 - zitiert nach Juris Randnr. 43 ff.): 1. Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung).

    Die L D hat jedenfalls die ihr zur Verfügung stehenden, hinreichenden Daten fehlerhaft ausgewertet und insbesondere nicht nach der Wohnungsgröße differenziert (so auch SG Dresden, Urteil vom 29.06.2010 - S 40 AS 390/09 - zitiert nach Juris Randnr. 52).

    Anders als die 40. Kammer des SG Dresden in dessen Urteil vom 29.06.2010 - S 40 AS 390/09 - (zitiert nach Juris Randnr. 53 ff.) ist die 29. Kammer nicht der Meinung, dass anstelle des Stadtratsbeschlusses auf den qualifizierten Mietspiegel zurückgegriffen werden kann.

  • BSG, 01.06.2010 - B 4 AS 60/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft- und Heizkosten - Anwendung von § 22 Abs 1 S 2

    Auszug aus SG Dresden, 21.12.2010 - S 29 AS 6486/10
    Um eine derartige abtrennbare Verfügung handelt es sich bei dem Betrag, der für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II bewilligt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 01.06.2010 - B 4 AS 60/09 R - zitiert nach Juris Randnr. 13 m.w.N.).

    Die Angemessenheitsprüfung limitiert somit die erstattungsfähigen Kosten der Höhe nach (vgl. BSG, Urteil vom 01.06.2010 - B 4 AS 60/09 R - zitiert nach Juris Randnr. 16 m.w.N.).

  • BSG, 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung;

    Auszug aus SG Dresden, 21.12.2010 - S 29 AS 6486/10
    Nach Meinung der Kammer beruhen die von der Beklagten im angefochtenen Bescheid vom 25.07.2008 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 03.02.2009 und vom 01.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2010 auf einen Betrag von monatlich insgesamt 419, 80 EUR begrenzten Mietkosten nicht auf einem schlüssigen Konzept (vgl. dazu BSG, Urteile vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - und vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R - und - B 14 AS 65/08 R - jeweils zitiert nach Juris).

    Ein qualifizierter Mietspiegel kann jedoch als Grundlage eines schlüssigen Konzeptes zur Ermittlung der angemessenen Referenzmiete im Vergleichsraum geeignet sein (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - zitiert nach Juris; vgl. auch BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - und Urteile vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R - und - B 14 AS 65/08 R - jeweils zitiert nach Juris).

  • BSG, 20.08.2009 - B 14 AS 65/08 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus SG Dresden, 21.12.2010 - S 29 AS 6486/10
    Nach Meinung der Kammer beruhen die von der Beklagten im angefochtenen Bescheid vom 25.07.2008 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 03.02.2009 und vom 01.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2010 auf einen Betrag von monatlich insgesamt 419, 80 EUR begrenzten Mietkosten nicht auf einem schlüssigen Konzept (vgl. dazu BSG, Urteile vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - und vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R - und - B 14 AS 65/08 R - jeweils zitiert nach Juris).

    Ein qualifizierter Mietspiegel kann jedoch als Grundlage eines schlüssigen Konzeptes zur Ermittlung der angemessenen Referenzmiete im Vergleichsraum geeignet sein (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - zitiert nach Juris; vgl. auch BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - und Urteile vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R - und - B 14 AS 65/08 R - jeweils zitiert nach Juris).

  • BSG, 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unzulässigkeit der Pauschalierung

    Auszug aus SG Dresden, 21.12.2010 - S 29 AS 6486/10
    Bei der Angemessenheitsprüfung sind nach der Rechtsprechung des BSG die Heizkosten nicht zu berücksichtigen; die Angemessenheit der Heizkosten ist vielmehr isoliert zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R - zitiert nach Juris).
  • BSG, 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunfts- und Heizungskosten - Abzug für

    Auszug aus SG Dresden, 21.12.2010 - S 29 AS 6486/10
    Da in der Vorauszahlung für Heizung und Warmwasser auch Energiekosten für die Zubereitung von Warmwasser enthalten waren, sind diese entgegen der Auffassung der Kläger nach dem Grundsatzurteil des BSG vom 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - (NZS 2009 S. 53), dem die Kammer folgt, aus den Kosten der Unterkunft herauszurechnen, da die Kosten für die Haushaltsenergie bereits zu 1, 8029 % im Regelsatz enthalten sind.
  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 70/08 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten - selbst

    Auszug aus SG Dresden, 21.12.2010 - S 29 AS 6486/10
    Die Größe der Wohnung der Kläger von ca. 60 qm für zwei Personen war in dem streitigen Zeitraum nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. dazu Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 70/08 R - zitiert nach Juris Randnr. 13 bis 15), die hierfür auf die in der bis 31.12.2009 gültigen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Innenministeriums zur Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohnungen als Ersatzwohnraum im Rahmen des Stadtumbaus vom 27.06.2005 - VwV Ersatzwohnraum - (Sächs. ABl. S. 682) festgesetzten Werte abstellte, abstrakt angemessen.
  • LSG Sachsen, 29.03.2007 - L 3 AS 101/06

    Zulassung der Berufung im Gerichtsbescheid im sozialgerichtlichen Verfahren,

    Auszug aus SG Dresden, 21.12.2010 - S 29 AS 6486/10
    Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) habe mit Urteil vom 29.03.2007 - L 3 AS 101/06 - entschieden, dass die vom Leistungsträger vorgenommenen Abzüge für die Warmwasserzubereitung von 8, 18 EUR für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft und von 3, 58 EUR für jede weitere Person nicht gerechtfertigt seien.
  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsgrenze -

    Auszug aus SG Dresden, 21.12.2010 - S 29 AS 6486/10
    Ein qualifizierter Mietspiegel kann jedoch als Grundlage eines schlüssigen Konzeptes zur Ermittlung der angemessenen Referenzmiete im Vergleichsraum geeignet sein (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - zitiert nach Juris; vgl. auch BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - und Urteile vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R - und - B 14 AS 65/08 R - jeweils zitiert nach Juris).
  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Kostensenkungsaufforderung -

  • BSG, 23.11.2006 - B 11b AS 9/06 R

    Verfassungsmäßigkeit der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zugunsten der

  • SG Koblenz, 20.05.2010 - S 16 AS 444/08

    Arbeitslosengeld II - Unterkunfts- und Heizkosten - Angemessenheitsprüfung -

  • SG Braunschweig, 09.09.2009 - S 33 AS 2716/08
  • SG Dresden, 21.12.2010 - S 29 AS 3225/08

    Übernahme der Unterkunftskosten und Heizkosten i.H.d. tatsächlichen Aufwendungen

  • SG Dresden, 28.02.2012 - S 29 AS 7524/10

    Endgültige Festsetzung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes

    Daraufhin hat das Gericht mit Schreiben vom 07.02.2012 den Beklagten gem. § 106a Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgefordert, bis 21.02.2012 darzulegen, wie das angemessene Maß ermittelt wurde und auf welchem Konzept die Festsetzung beruht und die zugrundeliegenden Daten zu unterbreiten, damit das Gericht die Schlüssigkeit des Konzeptes überprüfen kann (vgl. dazu die Urteile der Kammer vom 21.12.2010 S 29 AS 6486/10 und 3225/08, die in Juris veröffentlicht sind).

    Nach der Rechtsprechung des BSG, der die Kammer folgt, kann ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln innerhalb des Vergleichsraumes nur dann gewährleistet werden, wenn die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze auf der Grundlage eines überprüfbaren so genannten "schlüssigen Konzeptes" erfolgt (vgl. dazu bereits die Urteile der Kammer vom 21.12.2010 - S 29 AS 6486/10 und S 29 AS 3225/08 -, die in Juris veröffentlicht sind).

    Die Landeshauptstadt Dresden hat jedenfalls die ihr zur Verfügung stehenden, hinreichenden Daten fehlerhaft ausgewertet und insbesondere nicht nach der Wohnungsgröße differenziert (so auch SG Dresden, Urteil vom 29.06.2010 - S 40 AS 390/09 - zitiert nach Juris Randnr. 52 sowie die Urteile der Kammer vom 21.12.2010 - S 29 AS 6486/10 und S 29 AS 3225/08 -, zitiert nach Juris).

  • SG Frankfurt/Oder, 30.03.2011 - S 28 AS 319/08

    Zur Konkretisierung der Angemessenheitsgrenze wird zuerst eine abstrakt

    Dieses begründet sich wiederum daraus, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln innerhalb eines Vergleichsraums wie der Stadt F. nur dann gewährleistet ist, wenn die Ermittlungen der Angemessenheitsgrenze auf der Grundlage eines überprüfbaren schlüssigen Konzeptes erfolgt (so auch SG Dresden, Urteil vom 21. Dezember 2010, Aktenzeichen S 29 AS 6486/10, Rn 41 zu recherchieren unter www.juris.de).

    Die Mehrheit der Sozialgerichte hält einen Sicherheitszuschlag von 10% für angemessen (Sozialgericht Dresden, Urteil vom 21. Dezember 2010, Aktenzeichen S 29 AS 6486/10 Rn 57f.; Sozialgericht Braunschweig, Urteil vom 09. September 2009, Aktenzeichen S 33 AS 2716/08 - Rn 19; Sozialgericht Koblenz, Gerichtsbescheid vom 20.Mai 2010 - S 16 AS 444/08 - zitiert nach Juris Rn. 42, alle zu recherchieren unter www.juris.de).

  • SG Frankfurt/Oder, 30.05.2012 - S 28 AS 3255/10
    Dieses begründet sich wiederum daraus, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln innerhalb eines Vergleichsraums wie der Stadt E. nur dann gewährleistet ist, wenn die Ermittlungen der Angemessenheitsgrenze auf der Grundlage eines überprüfbaren schlüssigen Konzeptes erfolgt (so auch SG Dresden, Urteil vom 21. Dezember 2010, Aktenzeichen S 29 AS 6486/10, Rn 41 zu recherchieren unter www.juris.de).
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